Aarwangen Vor Gericht zu Rohrbach wird erkannt, dass der Obrigkeit zu Bern auf dem Hof Reichiswil im Gericht Rohrbach der Rechtsatz und Boden zugehöre, da sie dort von alters her Fall und Lass innegehabt habe. Die Kirchmeier von Grossdietwil werden daher mit ihren Ansprüchen auf Satz und Boden abg

Archivplan-Kontext


Signatur:Aarwangen
Fach (Urkunden):Aarwangen
Entstehungszeitraum:04.10.1542
Titel:Vor Gericht zu Rohrbach wird erkannt, dass der Obrigkeit zu Bern auf dem Hof Reichiswil im Gericht Rohrbach der Rechtsatz und Boden zugehöre, da sie dort von alters her Fall und Lass innegehabt habe. Die Kirchmeier von Grossdietwil werden daher mit ihren Ansprüchen auf Satz und Boden abgewiesen.
Siegler:Hans (Johann) Baumgarter, Vogt zu Wangen (I)
Archivalienart:Urkunde
 

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