Burgdorf Das Gericht zu Bern erkennt, dass der Propst zu Hettiswil das erste Recht habe auf die Pfänder seiner Lehensleute zu Hettiswil zu greifen, um sich die schuldigen Zinsen zu sichern, und dass erst hernach Elisabeth von Erlach auf das Übrigbleibende greifen könne, um ihre Ansprüche auf den V

Archivplan-Kontext


Signatur:Burgdorf
Fach (Urkunden):Burgdorf
Entstehungszeitraum:14.11.1403
Titel:Das Gericht zu Bern erkennt, dass der Propst zu Hettiswil das erste Recht habe auf die Pfänder seiner Lehensleute zu Hettiswil zu greifen, um sich die schuldigen Zinsen zu sichern, und dass erst hernach Elisabeth von Erlach auf das Übrigbleibende greifen könne, um ihre Ansprüche auf den Vogthaber geltend zu machen.
Siegler:Ludwig von Seftigen, Schultheiss zu Bern (II)
Bemerkungen:Zwei Originalausfertigungen und ein Vidimus vom 16.03.1429
Archivalienart:Urkunde
 

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