Kontrolle über Anzeigen früherer Ablösungen von Zehnten, Bodenzinsen, Ehrschätzen und Primizen und der Loskaufs- und Rückerstattungssummen; chronologisch für den ganzen Kanton ohne Unterteilung in Ämter und Gemeinden. - Gesetz vom 4. September 1846, 1846-1847 (Serie)

Archivplan-Kontext


Identifikationsbereich

Titel:Kontrolle über Anzeigen früherer Ablösungen von Zehnten, Bodenzinsen, Ehrschätzen und Primizen und der Loskaufs- und Rückerstattungssummen; chronologisch für den ganzen Kanton ohne Unterteilung in Ämter und Gemeinden. - Gesetz vom 4. September 1846
Entstehungszeitraum:1846 - 1847
 

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