Fraubrunnen Schultheiss und Rat zu Bern entscheiden, dass Kuno (Konrad) Thüring und seine Gattin zweieinhalb Schupposen zu Stettlen, die sie seinerzeit als freies lediges Eigen an Mechtild Judina (Judin) verkauft hatten und die nun das Kloster Fraubrunnen innehat, von der Abgabe von einem Viertel

Archivplan-Kontext


Signatur:Fraubrunnen
Fach (Urkunden):Fraubrunnen
Entstehungszeitraum:08.03.1392
Titel:Schultheiss und Rat zu Bern entscheiden, dass Kuno (Konrad) Thüring und seine Gattin zweieinhalb Schupposen zu Stettlen, die sie seinerzeit als freies lediges Eigen an Mechtild Judina (Judin) verkauft hatten und die nun das Kloster Fraubrunnen innehat, von der Abgabe von einem Viertel Roggen an das Niedere Spital in Bern ledigen sollen.
Siegler:Otto von Bubenberg, Schultheiss zu Bern (II)
Archivalienart:Urkunde
 

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