Fraubrunnen Das Gericht zu Bern erkennt auf die Klage des Johanniterhauses Buchsee gegen Kunz (Konrad) Gasser, Burger zu Bern, wegen unbefugten Bezugs des Heuzehntens ab etlichen Matten in der Herrschaft Kramburg, dass Kunz Gasser innert drei Wochen einen Währschaftsmann stellen oder aber dann dem

Archivplan-Kontext


Signatur:Fraubrunnen
Fach (Urkunden):Fraubrunnen
Entstehungszeitraum:02.07.1401
Titel:Das Gericht zu Bern erkennt auf die Klage des Johanniterhauses Buchsee gegen Kunz (Konrad) Gasser, Burger zu Bern, wegen unbefugten Bezugs des Heuzehntens ab etlichen Matten in der Herrschaft Kramburg, dass Kunz Gasser innert drei Wochen einen Währschaftsmann stellen oder aber dann dem Ordenshaus Schadenersatz leisten solle. Vgl. Urkunden vom 03.07.1400, 12.07.1400, 25.08.1400, 03.09.1401 und 29.10.1401
Siegler:Ludwig von Seftigen, Schultheiss zu Bern (I)
Archivalienart:Urkunde
 

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