Fraubrunnen Das Gericht zu Büren entscheidet, dass das "Willisbannwäldchen" zu Tellwil zu den vier Schupposen gehöre, die Clewi (Niklaus) Elsässer zu Oberwil vom Kloster Fraubrunnen zu Lehen trägt und dass daher die Bauern zu Oberwil keinerlei Nutzungsrechte an diesem Wäldchen haben., 1458.03.06 (

Archivplan-Kontext


Signatur:Fraubrunnen
Fach (Urkunden):Fraubrunnen
Entstehungszeitraum:06.03.1458
Titel:Das Gericht zu Büren entscheidet, dass das "Willisbannwäldchen" zu Tellwil zu den vier Schupposen gehöre, die Clewi (Niklaus) Elsässer zu Oberwil vom Kloster Fraubrunnen zu Lehen trägt und dass daher die Bauern zu Oberwil keinerlei Nutzungsrechte an diesem Wäldchen haben.
Siegler:Peter von Speichingen, Schultheiss zu Büren (I)
Archivalienart:Urkunde
 

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