Fraubrunnen Schultheiss und Räte zu Bern entscheiden im Streit zwischen dem Kloster Fraubrunnen und Ludwig von Diesbach, Herrn zu Landshut, dass jeder Teil in seinem Twing und Bann das Fischereirecht in der Urtenen besitze. Was das Anlegen von Schwellen in der Emme betrifft, soll eine Ratsabordnun

Archivplan-Kontext


Signatur:Fraubrunnen
Fach (Urkunden):Fraubrunnen
Entstehungszeitraum:13.08.1492
Titel:Schultheiss und Räte zu Bern entscheiden im Streit zwischen dem Kloster Fraubrunnen und Ludwig von Diesbach, Herrn zu Landshut, dass jeder Teil in seinem Twing und Bann das Fischereirecht in der Urtenen besitze. Was das Anlegen von Schwellen in der Emme betrifft, soll eine Ratsabordnung nach einem Augenschein einen Entscheid fällen. Für ihre Ansprüche auf den Zins vom Bad Schalunen müssten beide Teile erst ihre Eigentums- oder Hoheitsrechte auf das Terrain des Bades nachweisen. In Bezug auf Rechte am "Twingiswald" soll es bei einem früheren Entscheid bleiben.
Siegler:Stadt Bern (II)
Archivalienart:Urkunde
 

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