Fraubrunnen Das Gericht zu Fraubrunnen erkennt, dass das Kloster Fraubrunnen bei der Betreibung für ausstehende Bodenzinse zuerst auf die Lehengüter greifen möge und nur wenn diese nicht hinreichen, auf das Vieh der Schuldner greifen solle., 1527.12.23 (Archiveinheit)

Archivplan-Kontext


Signatur:Fraubrunnen
Fach (Urkunden):Fraubrunnen
Entstehungszeitraum:23.12.1527
Titel:Das Gericht zu Fraubrunnen erkennt, dass das Kloster Fraubrunnen bei der Betreibung für ausstehende Bodenzinse zuerst auf die Lehengüter greifen möge und nur wenn diese nicht hinreichen, auf das Vieh der Schuldner greifen solle.
Siegler:Bernhard Tillmann, Seckelmeister zu Bern (II)
Archivalienart:Urkunde
 

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