Frutigen Die Stadt Bern gestattet den Landleuten von Frutigen den Zug des Kaufs der Landschaft Frutigen, da sie die Kaufsumme erlegt haben. Die Stadt behält sich aber vor: Twing und Bann mit voller Herrschaft, hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Mannschafts-, Lehen- und Tellrecht, ausgenommen die jä

Archivplan-Kontext


Signatur:Frutigen
Fach (Urkunden):Frutigen
Entstehungszeitraum:04.07.1400
Titel:Die Stadt Bern gestattet den Landleuten von Frutigen den Zug des Kaufs der Landschaft Frutigen, da sie die Kaufsumme erlegt haben. Die Stadt behält sich aber vor: Twing und Bann mit voller Herrschaft, hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Mannschafts-, Lehen- und Tellrecht, ausgenommen die jährlichen Steuern, die der Herrschaft bisher entrichtet wurden. Die Stadt Bern bestätigt der Talschaft ihre alten Freiheiten und Gewohnheiten.
Siegler:Stadt Bern (II)
Archivalienart:Urkunde
 

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