HA Spiez Peter von Blumenstein, Dekan von Köniz, entscheidet als geistlicher Richter auf eine Klage des Johannes Schröter von Krattigen gegen Johann Kandermatter, ebenfalls von Krattigen, dass Kandermatter ab seinem Teil der Güter eines gewissen Lorz, die vor lang verflossener Zeit zwischen Schröt

Archivplan-Kontext


Signatur:HA Spiez
Fach (Urkunden):HA Spiez
Entstehungszeitraum:11.05.1403
Titel:Peter von Blumenstein, Dekan von Köniz, entscheidet als geistlicher Richter auf eine Klage des Johannes Schröter von Krattigen gegen Johann Kandermatter, ebenfalls von Krattigen, dass Kandermatter ab seinem Teil der Güter eines gewissen Lorz, die vor lang verflossener Zeit zwischen Schröters und Kandermatters Vorfahren geteilt wurden, die Hälfte der auf den Gesamtgütern lastenden Seelgeräte, Zinsen, Steuern usw. zu entrichten habe und dazu Schröter auch für die gehalbten Kosten in diesem Streit entschädigen soll.
Siegler:Dekan von Köniz (I)
Archivalienart:Urkunde
 

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