Haus Köniz Das Gericht zu Bern erkennt, dass den Leuten von Wabern das Weidgangsrecht auf dem Gurten zusteht und dass sie darin durch das Deutschordenshaus Köniz nicht beirrt werden sollen. Kopie (17. Jahrhundert) eines Vidimus vom 02.12.1536, 1430.05.12 (Archiveinheit)

Archivplan-Kontext


Signatur:Haus Köniz
Fach (Urkunden):Haus Köniz
Entstehungszeitraum:12.05.1430
Titel:Das Gericht zu Bern erkennt, dass den Leuten von Wabern das Weidgangsrecht auf dem Gurten zusteht und dass sie darin durch das Deutschordenshaus Köniz nicht beirrt werden sollen. Kopie (17. Jahrhundert) eines Vidimus vom 02.12.1536
Archivalienart:Urkunde
 

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