Ma 5.15 Instruktion für Land- und Wundärzte betr. das Sezieren von getöteten Personen (Gerichtsmedizin), 1789 (Archiveinheit)

Archivplan-Kontext


Signatur:Ma 5.15
Titel:Instruktion für Land- und Wundärzte betr. das Sezieren von getöteten Personen (Gerichtsmedizin)
Inhalt:Vorschrift an unsere Land- und Wundärzte. wie sie in Criminal- und andern Fällen über tod gesundene oder gefährlich verwundete Personen ihre Untersuchungen anstellen, und den Bericht darüber an den Richter des Orts verfertigen sollen
07.01.1789
Hochobrigkeitliche Buchdruckerei
16 Seiten
Entstehungszeitraum:1789
Bemerkungen:Vgl. handschriftliche Vorlage in: A I 509, S. 520-542 ("Wegen todt gefundenen oder gefährlich verwundten Personen, und daher aufzunehmenden vivis repertis. Vorschrift für Land- und Wundärzte")
Archivalienart:Akte/Dokument
Zusätzliche Begriffe:Stichworte nach dem Repertorium von Claudia Schott-Volm:
2.2 Gewalttaten
2.4 Verfahren: Strafsachen
3.1 Bader/Barbiere/Wundärzte: Berufspflichten
Frühere Signaturen:V/15
 

URL für diese Verz.-Einheit

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