Interlaken Ein Schiedsgericht entscheidet, dass Freiherr Rudolf von Wädiswil dem Kloster Interlaken für den Streit der vergangenen Jahre keinen Schadenersatz zu leisten hat, dagegen muss er mit seinem Sohn W. geloben, das Kloster im Besitz der Kirche von Gsteig und in seinem sonstigen Besitz nicht

Archivplan-Kontext


Signatur:Interlaken
Fach (Urkunden):Interlaken
Entstehungszeitraum:12.03.1230
Titel:Ein Schiedsgericht entscheidet, dass Freiherr Rudolf von Wädiswil dem Kloster Interlaken für den Streit der vergangenen Jahre keinen Schadenersatz zu leisten hat, dagegen muss er mit seinem Sohn W. geloben, das Kloster im Besitz der Kirche von Gsteig und in seinem sonstigen Besitz nicht mehr zu behelligen.
Siegler:Abt von Frienisberg (II) / Propst Peter zu Köniz (I) / W., Leutpriester von Steffisburg (?) (II) / Stadt Bern (II) / Burkard (Burkhard) von Bremgarten (II) (Zwei Siegel fehlen, das eine wohl des Schiedsrichters Cuno (Konrad) von Jegenstorf)
Druckstelle:Fontes 2, 103, 93
Bemerkungen:Datierung: Annuntiationsstil
Archivalienart:Urkunde
 

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