Interlaken Das Gericht zu Steffisburg entscheidet, dass die Dorfleute zu Steffisburg dem Kloster Interlaken den Jungzehnten entrichten müssen, ohne dass das Kloster als Gegenleistung zur Haltung eines Ebers und Farren für das Dorf verpflichtet ist., 1502.03.07 (Archiveinheit)

Archivplan-Kontext


Signatur:Interlaken
Fach (Urkunden):Interlaken
Entstehungszeitraum:07.03.1502
Titel:Das Gericht zu Steffisburg entscheidet, dass die Dorfleute zu Steffisburg dem Kloster Interlaken den Jungzehnten entrichten müssen, ohne dass das Kloster als Gegenleistung zur Haltung eines Ebers und Farren für das Dorf verpflichtet ist.
Siegler:Rudolf Baumgarter, Schultheiss zu Thun (II)
Archivalienart:Urkunde
 

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