Interlakenhaus M.G.H. erkennen, dass dem Hans (Johann) Rudolf Stürler, Herrn zu Belp, der Reute- und Neulingzehnten (Novalzehnten) auf seinem eigenen Land, auf dem er die hohe und niedere Gerichtsbarkeit hat, für die ersten drei Jahre zugesprochen wird. Nachher soll dieser Reutezehnten (Rütizehnte

Archivplan-Kontext


Signatur:Interlakenhaus
Fach (Urkunden):Interlakenhaus
Entstehungszeitraum:20.06.1639
Zeitraum 2:30.06.1639
Titel:M.G.H. erkennen, dass dem Hans (Johann) Rudolf Stürler, Herrn zu Belp, der Reute- und Neulingzehnten (Novalzehnten) auf seinem eigenen Land, auf dem er die hohe und niedere Gerichtsbarkeit hat, für die ersten drei Jahre zugesprochen wird. Nachher soll dieser Reutezehnten (Rütizehnten) zum grossen Zehnten gehören. Datierung: 20.06.1639 / 30.06.1639 Kopie, 19. Jahrhundert
Archivalienart:Urkunde
 

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