Seftigen Spruch des Gerichts zu Bern im Streit zwischen Egon vom Stein, Junker, Twingherrn zu Münsingen, einerseits und Petermann (Peter) von Wabern und Hans (Johann) Gruber, Twingherren zu Belp, anderseits betr. das prätendierte Recht der beidseitigen Twingsangehörigen, auf einer Insel und Au in

Archivplan-Kontext


Signatur:Seftigen
Fach (Urkunden):Seftigen
Entstehungszeitraum:11.05.1430
Titel:Spruch des Gerichts zu Bern im Streit zwischen Egon vom Stein, Junker, Twingherrn zu Münsingen, einerseits und Petermann (Peter) von Wabern und Hans (Johann) Gruber, Twingherren zu Belp, anderseits betr. das prätendierte Recht der beidseitigen Twingsangehörigen, auf einer Insel und Au in der Aare Kleinholz und "Gert" (Reisig) zu hauen. Den beiden Twingherren zu Belp wird vom Gericht Frist angesetzt, um für ihre Ansprüche Kundschaft beizubringen.
Siegler:Rudolf Hofmeister, Schultheiss zu Bern (III)
Archivalienart:Urkunde
 

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