Stift Das Gericht zu Bern erkennt, dass der in Busmersbuoch (Bumersbuch) und Hargarten vorgenommene Marchundergang zu Recht bestehen soll und dass das Deutschordenshaus Bern und Mithafte nicht schuldig seien, von den Gütern daselbst dem Hans (Johann) von Büren die Landgarbe zu geben., 1433.11.09 (

Archivplan-Kontext


Signatur:Stift
Fach (Urkunden):Stift
Entstehungszeitraum:09.11.1433
Titel:Das Gericht zu Bern erkennt, dass der in Busmersbuoch (Bumersbuch) und Hargarten vorgenommene Marchundergang zu Recht bestehen soll und dass das Deutschordenshaus Bern und Mithafte nicht schuldig seien, von den Gütern daselbst dem Hans (Johann) von Büren die Landgarbe zu geben.
Siegler:Rudolf Hofmeister, Schultheiss zu Bern (I)
Archivalienart:Urkunde
 

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