Stift Das Gericht zu Bern entscheidet, dass der achte Teil des Twings zu Mülchi (Mülheim) dem Anton Schöni und Heinrich von Cuonried (Kuonried/Kurried) gehöre und dass das Frauenkloster Interlaken den beiden für die vorenthaltenen Twinghühner Entschädigung schulde., 1462.02.04 (Archiveinheit)

Archivplan-Kontext


Signatur:Stift
Fach (Urkunden):Stift
Entstehungszeitraum:04.02.1462
Titel:Das Gericht zu Bern entscheidet, dass der achte Teil des Twings zu Mülchi (Mülheim) dem Anton Schöni und Heinrich von Cuonried (Kuonried/Kurried) gehöre und dass das Frauenkloster Interlaken den beiden für die vorenthaltenen Twinghühner Entschädigung schulde.
Siegler:Heinrich Grosso (Gross), Gerichtsschreiber zu Bern (II)
Archivalienart:Urkunde
 

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