Trachselwald Schultheiss, Räte und Zweihundert zu Bern entscheiden, dass Burkard (Burkhard) von Sumiswald zur Tilgung seiner Schulden (ca. 1'300 Gulden) ohne Einspruch der Gläubiger Güter an den Deutschen Orden veräussern dürfe und dass die bernischen Gläubiger sich mit der Bezahlung des Hauptguts

Archivplan-Kontext


Signatur:Trachselwald
Fach (Urkunden):Trachselwald
Entstehungszeitraum:03.03.1398
Titel:Schultheiss, Räte und Zweihundert zu Bern entscheiden, dass Burkard (Burkhard) von Sumiswald zur Tilgung seiner Schulden (ca. 1'300 Gulden) ohne Einspruch der Gläubiger Güter an den Deutschen Orden veräussern dürfe und dass die bernischen Gläubiger sich mit der Bezahlung des Hauptguts begnügen sollen (also Verzicht auf Zins von den Schuldbeträgen). Vgl. Stadtrecht von Bern, III, S. 303, Z. 13-36
Siegler:Ludwig von Seftigen, Schultheiss zu Bern (I)
Archivalienart:Urkunde
 

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