Identifikationsbereich |
Titel: | Adoptionsakten |
Entstehungszeitraum: | 1990 - 2015 |
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Angaben zur Benutzung |
Bemerkungen: | Im Zuge der Revision des schweizerischen Familienrechts (ZGB) wurde das Adoptionsrecht (Kindsannahmerecht) auf 1. April 1973 neu geordnet. Die Adoption kam künftig nicht mehr durch öffentliche Beurkundung zustande, sondern sie wurde durch die Justizdirektion ausgesprochen. Mit der Instruktion der Gesuche befasste sich das kantonale Jugendamt (Staatsverwaltungsbericht 1972, S. 90). Dies erklärt, warum vor 1973 keine staatlichen Adoptionsakten (Ausnahme in Beschwerdefällen) vorhanden sind. Die Kindesannahme geschah bis zu diesem Zeitpunkt in Form der Notariatsurkunde und durfte nur mit Ermächtigung des Einwohnergemeinderates des Wohnsitzes des Annehmenden erfolgen. Der beurkundende Notar musste sich diese Ermächtigung vorweisen lassen. Die Annahme war in das Geburtsregister einzutragen (vgl. F. Bühlmann, Das schweizerische Zivilgesetzbuch im Kanton Bern, Bern 1912, S. 119 ff.; Bibliothek A 5795) |
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Verwandte Verzeichnungseinheiten |
Verwandte Verzeichnungseinheiten: | Fortsetzung von: Adoptionsakten, 1973-1991 (Gliederungsgruppe I)
Findmittel siehe: BB 03.4.1 Findmittel: Geschäftskontrolle, 1992-2010 (Archiveinheit)
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URL für diese Verz.-Einheit |
URL: | http://stabe.query.scope.ch/detail.aspx?ID=73404 |
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