Schriftgut des dezentralen Güterrechtsregisters, nach Amtsbezirken (1912 ff.), 1898-1987 (Gliederungsgruppe I)

Archivplan-Kontext


Identifikationsbereich

Titel:Schriftgut des dezentralen Güterrechtsregisters, nach Amtsbezirken (1912 ff.)
Entstehungszeitraum:1898 - 1987

Angaben zur Benutzung

Bemerkungen:Das dezentrale Güterrechtsregister (1912 ff.) wurde vom Handelsregisteramt in der Gerichtsschreiberei, also amtsbezirksweise durch den Gerichtsschreiber geführt und archiviert. Das überlieferte Schriftgut des bis am 31. Dezember 1987 geführten Güterrechtsregisters wird seit 2010 vom zentralen Handelsregisteramt des Kantons Bern aufbewahrt (vgl. dazu Art. 13 der Direktionsverordnung über die Archivführung der dezentralen Verwaltung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, vom 13.11.2009). Einzelne Unterlagen des Güterrechtsregisters wurden dem Staatsarchiv bereits zuvor als Bestandteil der Richteramtsarchive (Bez B) abgeliefert und nachträglich in den Teilbestand BB 03.9 integriert.

Angaben zum Kontext

Verwaltungsgeschichte:Das schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB vom 10.12.1907 sah in den Art. 248 ff. die Einrichtung eines Güterrechtsregisters vor, in das alle durch Ehevertrag oder Verfügung des Richters begründeten güterrechtlichen Verhältnisse sowie die Rechtsgeschäfte unter Ehegatten über das eingebrachte Gut oder das Gesamtgut eingetragen werden mussten, wenn sie Dritten gegenüber Rechtskraft haben sollten. Artikel 21 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB vom 28.05.1911 verfügte, dass das Register durch das dezentrale Handelsregisteramt, also amtsbezirksweise durch den Gerichtsschreiber zu führen sei. Die Einführung des Güterrechtsregisters erfolgte im Kanton Bern am 1. Januar 1912.
Die Übergangsbestimmungen betreffend die bereits bestehenden Ehen ermöglichten, das alte Recht ganz beizubehalten (Erklärungen A) oder ganz zum neuen Recht überzugehen (Erklärungen B). Im alten Kantonsteil wurde das alte Recht in sehr grossem Umfang beibehalten. Es ist dies offenbar weniger dem eigentlichen Güterrecht zuliebe geschehen als der damit verbundenen Erbfolge unter den Ehegatten. Vgl. Staatsverwaltungsbericht des Kantons Bern 1911, S. 210
 

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