Dt. Orden, Haus Sumiswald Schultheiss und Rat zu Bern verpflichten sich, nachdem sie dem Deutschen Orden seine Rechte an den Gerichten zu Ranflüh, am Amt zu Rüti und am Gericht zu Weissenbach abgekauft haben, den Orden gegen die Herrschaft Österreich zu vertreten, wenn diese von ihm die Wiederlosu

Archivplan-Kontext


Signatur:Dt. Orden, Haus Sumiswald
Fach (Urkunden):Dt. Orden, Haus Sumiswald
Entstehungszeitraum:07.10.1408
Titel:Schultheiss und Rat zu Bern verpflichten sich, nachdem sie dem Deutschen Orden seine Rechte an den Gerichten zu Ranflüh, am Amt zu Rüti und am Gericht zu Weissenbach abgekauft haben, den Orden gegen die Herrschaft Österreich zu vertreten, wenn diese von ihm die Wiederlosung der Pfandschaft begehren würde. Vgl. Stadtrecht von Bern, III, 312, Z. 14-46 Vgl. auch die Abschrift und die weiteren einschlägigen Kopien auf der Abschriftenrolle im Fach Dt. Orden, Haus Bern (12.,13.,19.10.1408 / 06.-08.10.1408)
Siegler:Stadt Bern (I)
Archivalienart:Urkunde
 

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