Dt. Orden, Haus Sumiswald Burkard (Burkhard) von Sumiswald und seine Gattin Margaretha von Mülinen erklären, dass der Deutsche Orden im rechtskräftigen Besitz der halben Feste Reinach mit Gerichten, Twingen und Bännen usw. sowie der Reben zu Wattweiler im Elsass verbleibe, auch wenn er den Kaufbri

Archivplan-Kontext


Signatur:Dt. Orden, Haus Sumiswald
Fach (Urkunden):Dt. Orden, Haus Sumiswald
Entstehungszeitraum:07.10.1408
Titel:Burkard (Burkhard) von Sumiswald und seine Gattin Margaretha von Mülinen erklären, dass der Deutsche Orden im rechtskräftigen Besitz der halben Feste Reinach mit Gerichten, Twingen und Bännen usw. sowie der Reben zu Wattweiler im Elsass verbleibe, auch wenn er den Kaufbrief darum bei der Veräusserung der Rechte zu Trachselwald an die Stadt Bern herausgegeben habe. Vgl. Stadtrecht von Bern, III, S. 302 und 312, Z. 14
Siegler:Burkard (Burkhard) von Sumiswald (f.) / Hemmann von Mülinen (f.)
Archivalienart:Urkunde
 

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