Fraubrunnen Das Gericht zu Twann erkennt, dass ein Zins von 1 Schilling ab einem Stück Reben im Moos zu Twann, welcher der Kirche zu Twann für ein Seelgerät zusteht, allen anderen Verpflichtungen dieses Grundstücks vorgeht., 1505.01.18 (Archiveinheit)

Archivplan-Kontext


Signatur:Fraubrunnen
Fach (Urkunden):Fraubrunnen
Entstehungszeitraum:18.01.1505
Titel:Das Gericht zu Twann erkennt, dass ein Zins von 1 Schilling ab einem Stück Reben im Moos zu Twann, welcher der Kirche zu Twann für ein Seelgerät zusteht, allen anderen Verpflichtungen dieses Grundstücks vorgeht.
Siegler:Bendicht (Benedikt) Muler, Meier zu Twann (II)
Archivalienart:Urkunde
 

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