Interlaken Schultheiss und Rat zu Bern entscheiden, dass das Kloster Interlaken nicht verpflichtet ist, die Schulden verstorbener weltgeistlicher Pfarrer auf seinen Kollaturpfarreien zu begleichen, sofern es die Erbschaft ausschlägt, sondern nur wenn es die Erbschaft annimmt. Wenn das Kloster Chor

Archivplan-Kontext


Signatur:Interlaken
Fach (Urkunden):Interlaken
Entstehungszeitraum:19.01.1491
Titel:Schultheiss und Rat zu Bern entscheiden, dass das Kloster Interlaken nicht verpflichtet ist, die Schulden verstorbener weltgeistlicher Pfarrer auf seinen Kollaturpfarreien zu begleichen, sofern es die Erbschaft ausschlägt, sondern nur wenn es die Erbschaft annimmt. Wenn das Kloster Chorherren seines Konvents auf die Pfarrpfründen setzt, haftet es selbstverständlich für ihre Schulden. Vidimierte zeitgenössische Kopie
Siegler:Stadt Bern (f.)
Archivalienart:Urkunde
 

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