FA von Hallwyl, Abschriften, 1430.03.08 Der Rat von Luzern erkennt, und befiehlt den Vögten, dass Rudolf von Hallwyl und sein Vetter von Hallwyl in den Rechten, die sie am Hallwilersee haben und beweisen können, geschützt werden sollen, 1430.03.08 (Archiveinheit)

Archivplan-Kontext


Signatur:FA von Hallwyl, Abschriften, 1430.03.08
Fach (Urkunden):FA von Hallwyl
Entstehungszeitraum:08.03.1430
Titel:Der Rat von Luzern erkennt, und befiehlt den Vögten, dass Rudolf von Hallwyl und sein Vetter von Hallwyl in den Rechten, die sie am Hallwilersee haben und beweisen können, geschützt werden sollen
Archivalienart:Urkunde
 

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