Seftigen Urkunde des Gerichts zu Bern im Streit zwischen Petermann (Peter) von Büren, Burger und gesessen zu Bern, einerseits und Petermann (Peter) von Wabern und Hans (Johann) Gruber, Twingherren zu Belp, anderseits. Dem Petermann (Peter) von Büren wird Frist eingeräumt, um Kundschaft beizubringe

Archivplan-Kontext


Signatur:Seftigen
Fach (Urkunden):Seftigen
Entstehungszeitraum:16.03.1431
Titel:Urkunde des Gerichts zu Bern im Streit zwischen Petermann (Peter) von Büren, Burger und gesessen zu Bern, einerseits und Petermann (Peter) von Wabern und Hans (Johann) Gruber, Twingherren zu Belp, anderseits. Dem Petermann (Peter) von Büren wird Frist eingeräumt, um Kundschaft beizubringen für sein Begehren, dass die genannten Twingherren ihre Schweine für das Acherum "ringen" müssen (vgl. Idiotikon VI, Sp. 1100), damit sie seine Matten nicht zerwühlen und verwüsten.
Siegler:Rudolf Hofmeister, Schultheiss zu Bern (II)
Archivalienart:Urkunde
 

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