Seftigen Das Gericht zu Bern erkennt auf Anbringen von Petermann (Peter) von Wabern und Hans (Johann) Gruber, dass Petermann (Peter) von Büren die angesetzten Termine für das Beibringen von Kundschaft betr. "Ringen" der Schweine im Twing und Bann von Belp hat ungenutzt verstreichen lassen und dass

Archivplan-Kontext


Signatur:Seftigen
Fach (Urkunden):Seftigen
Entstehungszeitraum:21.03.1431
Titel:Das Gericht zu Bern erkennt auf Anbringen von Petermann (Peter) von Wabern und Hans (Johann) Gruber, dass Petermann (Peter) von Büren die angesetzten Termine für das Beibringen von Kundschaft betr. "Ringen" der Schweine im Twing und Bann von Belp hat ungenutzt verstreichen lassen und dass damit seine entsprechende Klage gegenstandslos sei.
Siegler:Rudolf Hofmeister, Schultheiss zu Bern (f.)
Archivalienart:Urkunde
 

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