Seftigen Junker Augustin von Luternau und Junker Jörg vom Stein, Herren zu Belp, vereinbaren mit einem Ausschuss der Gemeinde Belp eine Regelung des Allmendrechts der Hintersässen. Datierung: 1535 - 1550 Diese Allmendrechtsregelung wurde bisher auf den 08.05.1577 datiert. Man beachtete nicht, dass

Archivplan-Kontext


Signatur:Seftigen
Fach (Urkunden):Seftigen
Entstehungszeitraum:1535
Zeitraum 2:1550
Titel:Junker Augustin von Luternau und Junker Jörg vom Stein, Herren zu Belp, vereinbaren mit einem Ausschuss der Gemeinde Belp eine Regelung des Allmendrechts der Hintersässen. Datierung: 1535 - 1550 Diese Allmendrechtsregelung wurde bisher auf den 08.05.1577 datiert. Man beachtete nicht, dass dieses Datum am Schluss der Allmendordnung, in der Einleitung zu einer weiteren Ordnung steht, von der aber nur die Einleitungsworte erhalten sind. Vielleicht ist hier ein Blatt verloren gegangen. Augustin von Luternau und Jörg vom Stein waren von 1535 bis 1550 zusammen Twingherren von Belp (vgl. Urkunden vom 15.04.1535 und 21.08.1543). Im Jahre 1550 erwarb Augustin von Luternau von den Erben des Jörg vom Stein deren Herrschaftsanteil und war nunmehr alleiniger Twingherr zu Belp.
Archivalienart:Urkunde
 

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